Allgemein

25.05.2020 Neue Informationen der Stadt Frechen zum Vereinssport:

„Mit der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 21.05.2020 und der Änderung der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) zum 20.05.2020 liegen nunmehr geänderte Grundlagen vor.

In der CoronaSchVO wurde beim Sport klargestellt, dass kontaktgeneigte Sportarten zwischen den privilegierten Personengruppen zulässig sind. Mit der Zulässigkeit von 2 Hausgemeinschaften kann daher auch ein „festes Doppel“ im Tennis o.ä. stattfinden.

  • 1 Absatz 4 CoronaBetrVO setzt nunmehr unsere über den StGB NRW angeregte Klarstellung um und stellt ausdrücklich klar, dass die Nutzung der Schulgebäude und Schulsportanlagen durch außerschulische Bildungsangebote und den Vereinssport zulässig sind, sofern die erforderlichen Hygienemaßnahmen Umsetzung finden. Die Verordnungslage ist in diesem Punkt jetzt eindeutig.

Im Wortlaut:

„Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß […] § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb […] der Coronaschutzverordnung […]). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.“

Die entsprechenden Maßnahmen befinden sich derzeit weiter in Vorbereitung und Abstimmung. Weitere Informationen erhalten sie noch im Laufe dieser Woche.

Eine Öffnung der Sporthallen für den Vereinssport wird jedoch nach jetzigem Arbeitsstand nicht vor dem 02.06.2020 erfolgen können.

Aktuelle Informationen der Stadt Frechen finden Sie unter www.frechen.de oder über die Sozialen Medienkanäle der Stadt.