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Satzung vom 26.05.2025

Präambel

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Name des 1897 in Frechen gegründeten Sportvereins lautet: Turnerschaft Frechen von 1897 e. V., abgekürzt TS Frechen e. V.

2. Die Vereinsfarben sind grün – weiß.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Frechen.

4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Register-Nr.100371 eingetragen.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausübung des Sports nach den Grundsätzen der Amateurbestimmungen.

2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen des Breitensports. Im Rahmen dieser Zweckverwirklichung soll der Verein allgemein körperertüchtigende, jugendpflegerische und -erziehende, persönlichkeitsbildende, -formende und -ausgleichende sowie das Fairness- und Gemeinschaftsgefühl fördernde Aufgaben wahrnehmen; unter anderem durch:

a.) das Anbieten fachlich versierter Anleitung zum Erlernen und zur Ausübung der vom Verein angebotenen Breitensportarten,

b.) die Veranstaltung von Wettkämpfen und Sportfesten, intern und mit anderen Vereinen,

c.) das Bereitstellen von Räumlichkeiten und Geräten zur Ausübung der Sportarten

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) 1977 (§§ 51 ff. AO 77). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins oder an Dritte erfolgen nicht. Ausnahmen sind in §17 geregelt.

3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei einer Auflösung des Vereins erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder Beiträge.

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 Ziffer 1 dieser Satzung gegebenen Rahmens erfolgen.

6. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist zulässig. Näheres regelt § 17 der Satzung.

 

§ 4 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Frechen e. V., dem KreisSportBund Rhein-Erft e. V. und in den Landesfachverbänden der im Verein betriebenen Sportarten. Der Verein unterwirft sich für alle unter seinem Dach betriebenen Sportarten den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Bundes-, Regional- und Landesverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen als unmittelbar verbindlich an.

2. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestellt der Vorstand anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung beim Verband die Delegierten. Delegierte können Vereinsmitglieder mit und ohne Zugehörigkeit eines Vereinsorganes sein.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Diese müssen sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

3. Fördermitglieder können abweichend zu § 5 Abs. 2 natürliche und juristische Personen werden.

4. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (§ 11 Abs. 7).

5. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Die Form des Aufnahmeantrags legt der Vorstand fest.

6. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder in dessen Auftrag die Geschäftsstelle nach freiem Ermessen. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die nicht mit Gründen zu versehen sein braucht, kann der Antragsteller mit einer Frist von 2 Wochen Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet der erweiterte Vorstand (§ 14 Abs 3 a) der Satzung.

 

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein Gebühren, Beiträge oder Umlagen. Deren Höhe, Zahlweise und Fälligkeit wird in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, welche durch den Erweiterten Vorstand beschlossen wird. Diese Ordnung ist kein Teil dieser Satzung.

2. Die Beiträge werden, wenn möglich im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Für Leistungsgruppen kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen.

6. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

7. Jedes Mitglied hat im Falle einer Beitragserhöhung ab 20 Prozent des Gesamtbeitrages im Vergleich zur vorherigen Beitrags- und Gebührenordnung ein Sonderkündigungsrecht mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung nach Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Beitragsänderung der Geschäftsstelle in Textform vorliegen.

 

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER; ORDNUNGSMITTEL

1. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die vom Verein bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen zu nutzen, in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Fördermitglieder sind von der Teilnahme am Sportangebot der Abteilungen des Vereins ausgeschlossen.

2. Die Mitglieder haben bei allen Betätigungen im Verein die geltenden Sport- und Hausordnungen sowie die Anweisungen der Abteilungsleitungen und Übungsleiter:innen zu beachten. Der Verein übt insoweit das Hausrecht aus.

3. Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzung oder schädigt es sonst in beachtlicher Weise die Vereinsordnung oder das Ansehen des Vereins, so ist der Vorstand berechtigt, durch Beschluss folgende im Regelfall abgestufte Ordnungsmittel zu verhängen:

a.) Abmahnung

b.) Ausschluss vom Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb bzw. Spielbetrieb bis zu einem Jahr,

c.) Ausschluss aus dem Verein.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über die Verhängung von Ordnungsmitteln Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Verhängung des Ordnungsmittels kann das Mitglied schriftlich Beschwerde mit einer Frist von 2 Wochen einlegen, über die der Erweiterte Vorstand entscheidet (§ 14 Abs 6 b der Satzung). Für den Ausschluss aus dem Verein gelten im Übrigen § 8 Abs. 3 bis 6 der Satzung; für den Ausschluss vom Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb bzw. Spielbetrieb gelten § 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Satzung entsprechend.

 

§ 8 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahrs möglich. Leistungsgruppen mit Sonderregelungen können auch abweichend vom Ende des Kalenderjahres austreten. Die Kündigung muss spätestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres in Textform der Geschäftsstelle vorliegen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertreter:innen zu unterschreiben. Der Verein übersendet dem kündigenden Mitglied auf Wunsch eine schriftliche Kündigungsbestätigung, die als Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung beim Verein gilt.

3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied

a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

c) sich grob unsportlich verhält;

d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;

e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

f) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.

Über den Ausschluss darf im letztgenannten Fall erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate verstrichen sind. In der zweiten Mahnung ist der Ausschluss aus dem Verein anzudrohen.

4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss aus dem Verein – insbesondere durch entsprechenden Hinweis in der zweiten Mahnung – Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

5. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen ist, kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Erweiterte Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Einlegung der Beschwerde abschließend (§ 14 Abs. 3 c). Bis zur Entscheidung des Erweiterten Vorstands über den Vereinsausschluss ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds; hiervon unberührt bleibt die Beitragspflicht nach § 6Abs. 1.6. Im Falle des vom Erweiterten Vorstand bestätigten Ausschlusses des Mitglieds aus dem Verein besteht kein Anspruch des Mitglieds auf  Rückerstattung entrichteter Beiträge oder Gebühren; etwaig bestehende Beitragsrückstände sind unverzüglich auszugleichen.

7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

a.) die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11 der Satzung)

b.) der Vorstand (§§ 12 und 13 der Satzung) sowie

c.) der Erweiterte Vorstand (§ 14 der Satzung)

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Die Stimmrechte teilen sich unter den Mitgliedern wie folgt auf:

a.) Alle aktiven Mitglieder,

b.) alle Fördermitglieder,

c.) alle Ehrenmitglieder

mit je einer Stimme.

2. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

3. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Wahlrecht von einem gesetzlichen Vertreter/einer gesetzlichen Vertreterin ausgeübt. Pro Kind kann von einem gesetzlichen Vertreter/einer gesetzlichen Vertreterin nur eine Stimme abgegeben werden.

4. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung findet über die in § 20 geregelten Kommunikationswege statt. Ein Mitglied, das älter als 70 Jahre ist, wird zusätzlich auf Kosten des Vereins postalisch eingeladen. Jedes Mitglied kann jederzeit in Textform verlangen, dass ihm die Einladung zusätzlich an eine von ihm in dem Verlangen anzugebende Briefanschrift übermittelt wird. Dieses Verlangen kann auch generell für alle künftigen Mitgliederversammlungen gestellt werden. Ist dieses Mitglied nicht älter als 70 Jahre oder Ehrenmitglied, trägt es die entsprechenden Kosten gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung.

5. Die Mitgliederversammlung kann in hybrider Form stattfinden, wobei allen Mitgliedern die Möglichkeit zur Stimmabgabe eingeräumt werden muss.

6. Soweit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit eines Antrags anerkennt, kann die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung ergänzt werden.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 5 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, oder einer durch den Vorstand benannten Person geleitet.

9. Die versammlungsleitende Person bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung die protokollführende Person, sofern nicht die Mitglieder eine Wahl dieser wünschen.

10. Das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen wird durch die versammlungsleitende Person festgelegt, die im Rahmen der Mitgliederversammlung auch zur Entscheidung über in der Satzung nicht geregelte Fragestellungen und Streitfälle befugt ist. Stimmabgabe und Auszählung sind insbesondere auch in elektronischer oder gemischter Form (z. B. teils elektronisch, teils mit Stimmzetteln) zulässig.

11. Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

12. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimmverhältnisse in der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.

14. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

15. Zu Beschlüssen über eine Änderung des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins bedarf es abweichend von Abs. 11 und 12 der Zustimmung von 75 Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen.

16. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der versammlungsleitenden Person und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Vereinsaufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Kandidierenden den Vorstand. Mitglieder, die sich für einen Vorstandsposten zur Wahl stellen wollen, müssen sich mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim amtierenden Vorstand melden. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Für die Abwahl eines gewählten Vorstandsmitglieds während einer laufenden Amtsperiode ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Mitglieder Beisitzende in den Erweiterten Vorstand wählen. Die Anzahl möglicher Beisitzender regelt § 14 Abs. 1 c). Die Mitgliederversammlung kann zwei der fünf Beisitzenden wählen. Beisitzende werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Mitgliederversammlung bestellt für die nächsten zwei Jahre zwei kassenprüfende Personen (§ 16), die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Beschäftigte des Vereins sein dürfen.

5. Die Mitgliederversammlung nimmt die vorzulegenden Geschäftsberichte des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6. Die Mitgliederversammlung erhält Einsicht über die vom Vorstand verabschiedeten Haushaltspläne des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Ernennung besonders verdienstvoller Personen zu Ehrenmitgliedern.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber hinaus auch über: 

a. Aufnahme von Darlehen ab 10 % des Haushaltsansatzes für das laufende Geschäftsjahr sowie

b. Satzungsänderungen (§ 10 Ziffer 12 der Satzung), Vereinszweckänderungen und eine Vereinsauflösung (§ 10 Ziffer 15 der Satzung).

9. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

 

§ 12 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei, maximal sieben Mitgliedern. Davon bilden drei Mitglieder den Vorstand gem. § 26 BGB. Ein Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB ist finanzverwaltende Person (Kassenwart:in). Über die weitere interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Eine Ausnahme hierzu wird in § 15 geregelt.

3. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

4. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine entsprechende Nachfolge in Form eines neuen Vorstandes oder einer Wiederwahl des alten Vorstandes gewählt ist.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 2) mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die einzuberufen sind, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstands es beantragt. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der jeweils im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Finanzverwalters (Kassenwart:in).

8. Fasst die Mitgliederversammlung einen Beschluss, der nach Ansicht eines Vorstandsmitglieds den Vereinsinteressen entgegensteht, so hat das Vorstandsmitglied binnen 2 Wochen ein Vetorecht in der Weise, dass es die Ausführung des Beschlusses anhalten und die Angelegenheit in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut zum Beschluss stellen kann.

9. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung, sofern nicht datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen (z.B. Entscheidungen unter Namensnennung von Mitgliedern). Die Finanzangelegenheiten des Vereins werden den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung offengelegt und stehen sonst zur Einsichtnahme nur bei Gefahr in Verzug zur Verfügung.

 

§ 13 AUFGABEN DES VORSTANDS

1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstands bedürfen. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a.) Festlegung der Abteilungen oder Leistungsgruppen,

b.) Benennung von bis zu drei Beisitzenden des Erweiterten Vorstandes nach § 14 Abs. 1 c).

c.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

d.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

e.) Beschluss des Haushaltsplans, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

f.) Einstellung weiterer Mitarbeitenden (z.B. geschäftsführende Person),

g.) Entscheidung über zu verhängende Ordnungsmittel (§ 7 Ziffer 3) und Ausschlüsse von Mitgliedern aus dem Verein (§ 8 Ziffer 3).

2. Der Vorstand darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung

a.) Immobilien erwerben, veräußern oder belasten,

b.) bewegliches oder unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden oder zur Benutzung

ganz oder zum größeren Teil Dritten überlassen,

c.) Miet- oder Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren abschließen sowie

d.) Rechtsgeschäfte eingehen, die mit Ausnahme der in § 11 Abs. 8a.) der Satzung geregelten Darlehensaufnahme im Einzelfall zu einer Verpflichtung für den Verein mit einem Betrag von mehr als 5 % des Haushaltsansatzes für das laufende Geschäftsjahr führen.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 14 ERWEITERTER VORSTAND

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a.) dem Vorstand,

b.) jeweils einer Vertretung der jeweiligen Abteilungen oder Leistungsgruppen (siehe § 18), sowie

c.) bis zu fünf Beisitzern, die insbesondere die Interessen einzelner Gruppierungen, wie z. B. der Vereinsjugend (Jugendbeauftragte:r), der Senior:innen (Seniorenbeauftragte:r), Ausrüstungsbeauftragte:r (Materialwart:in) o.ä. vertreten können. Beisitzende werden vom Vorstand bestimmt (siehe § 13 Abs. 1 b)), oder in der Mitgliederversammlung gem. § 11 Abs. 3 gewählt.

2. Der Erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die einzuberufen sind, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Über die Ergebnisse der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes wird Protokoll geführt.

3. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Erweiterten Vorstandes teilnimmt. Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der finanzverwaltenden Person (Kassenwart:in).

4. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über alle nach Ansicht des Vorstands wesentlichen, den gesamten Verein betreffenden Angelegenheiten, insbesondere über Maßnahmen von besonderer finanzieller Tragweite sowie über Ehrungen.

5. Der Erweiterte Vorstand beschließt die Beitrags- und Gebührenordnung. 

6. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über die Beschwerden

a.) von Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde (§ 5 Ziffer 6 Satz 3 der Satzung),

b.) von Mitgliedern, gegen die ein Ordnungsmittel verhängt wurde (§ 7 Ziffer 3 der Satzung) sowie

c.) von Mitgliedern, die durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen wurden (§ 8 Abs. 5 der Satzung).

7. Der Erweiterte Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung beschließen. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 15 FINANZVERWALTENDE PERSON (KASSENWART:IN)

Die finanzverwaltende Person (Kassenwart:in) trägt die Verantwortung für die Finanzgeschäfte. Finanztransaktionen bedürfen ab einer Höhe von 1.000 Euro der Anweisung durch zwei Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB. Die finanzverwaltende Person (Kassenwart:in) hat dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand laufend über die Finanzlage zu berichten. Die finanzverwaltende Person kann Aufgaben an Mitarbeitende der Geschäftsstelle übertragen. 

 

§ 16 KASSENPRÜFUNG

Die von der Mitgliederversammlung gewählten kassenprüfenden Personen (§ 11 Abs. 4 ) überprüfen die Finanzgeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten (§ 11 Abs.5).

 

§ 17 VERGÜTUNG DER TÄTIGKEIT DER ORGANMITGLIEDER, AUFWENDUNGSERSATZ, BEZAHLTE MITARBEIT

1. Das Vorstandsteam kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Alle Entscheidungen der Geschäftsführung werden mit mindestens 2 Vorstandsmitgliedern abgestimmt.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden und im Vorfeld vom Vorstand genehmigt wurde.

 

§ 18 ABTEILUNGEN

1. Der Vorstand legt rechtlich unselbstständige Abteilungen und Leistungsgruppen gem. § 13 Abs. 1 a) fest.

2. Die Abteilungen des Vereins werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

3. Einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleitungen mit der Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder zu wählen sind. Das Datum und der Ort der einzelnen Abteilungsversammlung wird dem Vorstand vom bisherigen Abteilungsleiter bzw. von den Einladenden bekannt gegeben. Abteilungsleitungen können sich aus mehreren Personen zusammensetzen, die sich gegenseitig vertreten.

4. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim erweiterten Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

5. Abteilungen und Leistungsgruppen bilden kein eigenes Vermögen im rechtlichen Sinne. Mittel, die durch deren Aktivitäten eingenommen werden, sollen ihnen jedoch nach Maßgabe der Haushaltsplanung zur Verfügung stehen. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt im Rahmen der Satzung und unter Beachtung der Gemeinnützigkeit.

 

§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§10 Abs. 15) beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 10 % der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des BGB-Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein.

 

§ 20 KOMMUNIKATION

Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfolgt hauptsächlich über E-Mail und die vereinseigene Internetseite sowie ergänzend über die vom Verein genutzten sozialen Netzwerke und nur in Ausnahmefällen über Presse und schriftliche Mitteilungen. Zur Einberufung der Mitgliederversammlung gilt zusätzlich § 10 Abs. 4. 

 

§ 21 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung, die von der Mitgliederversammlung am 26.05.2025 gemäß den Vorschriften der bislang gültigen Vereinssatzung vom 21.09.2021 beschlossen wurde, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Vereinssatzung vom 21.09.2021 außer Kraft.

Frechen, den 26.05.2025